Hintergrundinformation
Beispiele Badegewässerüberwachung
| Land | Richtlinie | Erklärung |
|---|---|---|
| WHO | 3-stufige Richtlinie Stufe 1: 20.000 Zellen/ml Stufe 2: 100.000 Zellen/ml Stufe 3: Massenentwicklungen |
Bedeutung der Stufen Stufe 1: Geringes Gesundheitsrisiko Stufe 2: Mäßiges Gesundheitsrisiko Stufe 3: Hohes Gesundheitsrisiko |
| Frankreich | 3-stufige Richtlinie Stufe 1: 20.000 Zellen/ml Stufe 2: >20.000 – < 100.000 Zellen/ml Stufe 3: Massenentwicklungen |
Folgende Aktionen folgen: Stufe 1: Überwachung intensivieren Stufe 2: Analyse von Microcystinen, bei >25 µg/l LR-eq. wird Schwimmen verboten Stufe 3: Alle Aktivitäten verboten |
| Holland | 3-stufige Richtlinie Stufe 1: Cyanobakterien werden beobachtet Stufe 2: 50.000 Zellen/ml oder 2.5 mm3 BV/l oder 12.5 µg/l CyanoChl.a Stufe 3: 300.000 Zellen/ml oder 15 mm3 BV/l oder 75 µg/l CyanoChl.a |
Folgende Aktionen folgen: Stufe 1: Überwachung intensivieren Stufe 2: Warnung Stufe 3: Vom Baden abraten |
| Australien | 3-stufige Richtlinie – Badegewässer sollten nicht enthalten 1. 10 µg/l Gesamtmicrocystin oder < 50.000 Zellen/ml toxischer Microcystis oder Cyanobakterien-Biovolumen (auch Äquivalent) < 4 mm3/l wenn ein bekannter Toxinproduzent dominiert 2. Das Gesamtcyanobakterienbiovolumen darf 10 mm3/l nicht überschreiten, auch wenn keine bekannten Toxinproduzenten vorhanden sind 3. Massenentwicklungen von Cyanobakterien |
Bewertung der Stufen 1. Gesundheitsrisiko durch bekannte Toxine 2. Gesundheitsrisiko durch hohe Cyanobakteriendichten, obwohl bekannte Toxine nicht vorhanden sind Schließung der Badestelle wird bei allen Stufen empfohlen |